ALLGEMEINE GESCHĂ„FTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Pfau OHG, im Folgenden kurz Auftragnehmer genannt, und deren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware stellt die Zugangsbestätigung selbst noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese erfolgt entweder durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Zugangsbestätigung, sofern diese vom Auftragnehmer ausdrücklich als Auftragsbestätigung anerkannt und erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und allfällige Reklamationen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 8 Kalendertagen (im Sinne des § 902 ABGB) schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben, andernfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung, auch bei Abweichungen gegenüber der Bestellung, Vertragsinhalt ist.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei auf elektronischem Wege bestellter Ware ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang anzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – wie etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen.

4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich rückerstattet.

§ 3 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ebenso hat der Kunde einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben ist er berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, PREISE

1. Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind freibleibend. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Beim Versendungskauf versteht sich der Preis zuzüglich Versandkosten hinter die erste versperrbare Türe. Kollektivvertraglich bedingte Arbeitskostenerhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise und werden vom Kunden anerkannt. Lieferungen unter € 200,00 unterliegen einem Mindermengenzuschlag. Aufträge bis zu € 100,00 Warenwert werden per Nachnahme versandt, Preise netto Kassa, Spesen zu Lasten des Kunden. Bei veränderlichen Preisen im Sinne der ÖNORM B2111 beträgt der Anteil Lohn 65% und der Anteil Sonstiges 35%.

2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Leistung innerhalb von acht Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Fall des Zahlungsverzuges werden Zinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat verrechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugszinsenschadens bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sowie alle sonstigen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

3. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder durch den Auftragnehmer anerkannte Forderungen des Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer zurückzubehalten.

§ 5 LIEFERUNG, MONTAGE

1. Lieferzeiten werden nach Lohnwochen vereinbart. Bei geringfügigen Abweichungen von den vereinbarten Lieferterminen verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Lieferfristen beginnen frühestens mit Ablauf der im § 2 Ziffer 2. vereinbarten Frist nach Einlangen der Auftragsbestätigung zu laufen.

2. Mangels anderer Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus hinter die erste versperrbare Türe.

3. Der Kunde hat die für die durchzuführenden Lieferungen und Montagen erforderlichen Bedingungen, wie insbesondere entsprechende Beheizung, trockene Räume, gesicherte Zufahrtsmöglichkeit für Lkws, Benützungsmöglichkeit eines Aufzuges bei einzurichtenden Bauwerken ab zwei Stockwerken (oder Verrechnung des Mehraufwandes), Möglichkeit der kostenfreien Strom- und Beleuchtungsbenützung, Überlassung eines versperrbaren Raumes, sicherzustellen.

4. Können Liefer- oder Montagetermine aus Verschulden des Kunden, wegen höherer Gewalt oder aus Verschulden Dritter nicht eingehalten werden, so sind neue Termine unter Berücksichtigung der Gegebenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zu vereinbaren. Nicht vorhersehbare Kosten bei Montage und Lieferung, welche durch den Kunden oder durch Dritte verursacht werden, wie insbesondere Kosten für Zwischenlagerung, mehrmalige Anfahrt, Verschiebung von Montagen oder deren Unterbrechung und zusätzliche Transportkosten, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 6 GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME

1. Beim Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Kunden über.

2. Die Ware oder Leistung gilt als übergeben, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware oder mit der Abnahme der Leistung im Verzug ist.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware und Leistung nach seiner Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

2. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder nicht tunlich, erfolgt die Gewährleistung in Form einer Preisminderung. Die Wandlung wird ausgeschlossen.

3. Der Kunde muss die gelieferte Ware und die erbrachte Leistung unmittelbar bei Übergabe oder anlässlich der Abnahme der Leistung auf Mängel untersuchen und allfällige Mängel auf dem Gegenschein oder einem Übernahmeprotokoll vermerken, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Eine Gewährleistung bei geringfügigen Farbunterschieden oder geringfügigen DesignÄnderungen von Stoffen ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Lieferung um eine größere Anzahl von gleichartigen Stücken handelt, bei deren Produktion das Stoff-, Bezugs-, und/oder Farbmaterial aus mehreren Chargen verwendet werden musste.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang (§ 6).

7. Eine Garantie im Rechtssinne ist nicht vereinbart. Allfällige Herstellergarantien bleiben hievon unberührt.

§ 8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND – FREISTELLUNG

1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

2. Der Auftragnehmer haftet nur für eigene Inhalte auf seiner Website. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, wird keine Haftung für dort enthaltene fremde Inhalte übernommen.

3. Der Kunde hält den Auftragnehmer bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die Herstellung von Liefergegenständen nach den Angaben des Kunden klag- und schadlos. Vom Auftragnehmer hergestellte Pläne bleiben dessen geistiges Eigentum.

§ 9 Ö-NORMEN

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der Ö-NORM A2050, B2061, B2110, B2111 und B2112 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

§ 10 DATENSCHUTZ

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine, auch personenbezogenen Daten für die Dauer der Auftragsabwicklung und darüber hinaus bis auf jederzeitigen Widerruf durch den Kunden erhoben und verarbeitet werden.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

5. Vereinbarungen zwischen den Kunden und dem Auftragnehmer in Form des Anbots, der Auftragsbestätigung oder eines gesonderten Vertrages sind verbindlich. Subsidiär und in folgender Reihenfolge gelten die AGB, die in § 9 angeführten Ö-NORMEN und das Gesetz.

© 2024  Pfau 1010, Wien . Alle Rechte vorbehalten.

This website uses cookies to ensure you get the best experience on our website. Learn more
This website uses cookies to ensure you get the best experience on our website. Learn more